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Online-Textklau, fehlendes Impressum und widerrechtlich verwendetes Bildmaterial sind oft Anlass für teure Abmahnungen, weiß Niklas Plutte, Fachanwalt und Experte für Internet-, Marken- und Urheberrecht, zu berichten. Im ersten Teil seines Interviews mit Socialmedia-Blog.Net äußert er sich zum Facebook Like-Button und zu rechtlichen Problemen mit Stockarchiven.

Herr Plutte, was sind die häufigsten Gründe für Abmahnungen, die Webseiten-Betreiber (in Deutschland) derzeit erhalten?

Da es für Abmahnungen kein Register o.ä. gibt, existieren keine nachprüfbaren Werte zu den tatsächlichen Abmahnzahlen. Anhand unserer Fallzahlen vermute ich allerdings, dass Verstöße gegen Wettbewerbsrecht und Urheberrecht bei Website-Betreibern zu den häufigsten Abmahngründen zählen, gefolgt von Markenrechtsverletzungen.

Die wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen reichen von „klassischen“ Fehlern des Impressums und irreführender Werbung bis hin zu Verstößen gegen sehr spezielle Vorgaben, wie z.B. die Textilkennzeichnungsverordnung oder die Preisangabenverordnung. Letztere treffen vor allem Shopbetreiber, die einen sehr umfangreichen rechtlichen Rahmen beachten müssen, der sich durch Rechtsprechung bzw. Gesetz oft ändert.

Im urheberrechtlichen Bereich kämpfen Website-Betreiber vor allem mit Bildrechtsverletzungen, aber auch Übernahmen von Texten oder Designs. Nachdem früher vor allem typischer „Bilderklau“ abgemahnt wurde, also die Übernahme von fremden Bildern via Copy & Paste, sind die Gefahren heute versteckter. In den letzten Jahren haben wir beispielsweise hunderte Abmahnungen von vermeintlich „lizenzfreien“ (kostenlosen) Fotos aus Stockarchiven bearbeitet, die rechtmäßig bezogen wurden, aber vom Nutzer nicht mit einer ausreichenden Urheberkennzeichnung versehen wurden.

Im Internetbereich drohen Markenverletzungen, z.B. im Domainbereich, beim Verkauf von Waren oder der Schaltung von AdWords. Vorsichtig sollten Website-Betreiber natürlich auch stets bei der Auswahl von Markennamen und Firmenbezeichnungen sein. Selbst wenn keine Marke für die eigenen Produkte angemeldet wird, drohen Abmahnungen, wenn Dritte für die gleichen Produkte schon identische oder verwechselbar ähnliche Marken registriert hatten. Vor allem beim zweiten Fall stelle ich in der Beratung fest, dass vielen Unternehmern gar nicht bewusst ist, dass Markenverletzungen auch zwischen ähnlichen Marken möglich sind – faktisch dürfte dieser Fall sogar weitaus häufiger abgemahnt werden als die plumpe 1:1-Übernahme einer bestehenden Marke.

Was sollte ich als Webseiten-Betreiber tun, wenn ich eine Abmahnung bekomme? Was sollte ich besser nicht tun?

Auf keinen Fall sollte die Abmahnung ignoriert werden. War sie berechtigt, drohen dem Website-Betreiber nämlich weitaus höhere Kosten, wenn der Gegner die Ansprüche gerichtlich geltend macht, z.B. per einstweiliger Verfügung oder Klage. Solche Folgen lassen sich durch eine spezialisierte Beratung begrenzen oder ggf. sogar vollständig abwehren. Wer eine Abmahnung erhält, sollte sich daher stets von einer spezialisierten Kanzlei beraten lassen. Wir bieten Rechtssuchenden eine kostenlose Ersteinschätzung ihres Falls an.

Datenschützer kritisieren seit Jahren den Facebook-Like-Button. Ist es nach derzeitigem Rechtsstand ausreichend, für einen Webseiten-Betreiber auf die Verwendung des Like-Buttons im Impressum hinzuweisen? Bieten die Standardtexte, die von Seiten, wie e-recht generiert werden, in diesem Fall hinreichend Schutz vor Abmahnungen?

Die Rechtslage rund um den Like-Button – genauso auch Social Media Plugins anderer Anbieter – ist noch nicht endgültig gerichtlich geklärt. Kritisiert wird im Wesentlichen die Weitergabe von personenbezogenen Daten (IP-Adresse) an US-Anbieter ohne ausreichende Einwilligung der Nutzer. Bisherige Versuche, Facebook direkt bzw. über Nutzer des Like-Buttons anzugehen, waren bislang nicht erfolgreich. Solange die Rechtslage nicht final geklärt ist, bin ich der Meinung, dass die Gefahr von Abmahnungen für Website-Betreiber relativ gering ist. Nichts desto trotz sollte man die weitere Entwicklung verfolgen, zumal einige Gerichte kürzlich dazu übergegangen sind, bestimmte Datenschutzverstöße als abmahnbare Wettbewerbsverletzungen einzustufen.

Wie sieht es mit Bilddatenbanken bzw. Stockarchiven aus? Reicht es aus, wenn ich in meinem Impressum auf den Herkunftsort meiner Bilder (und den oder die Autoren) verweise oder sollte ich auf jeden Fall auch unter jedem Bild den Namen des Autors sowie der Datenbank aufführen? Bin ich gezwungen, einen Link zum Bild im Stockarchiv zu setzen?

Ob, wie und wo Fotos aus Stockarchiven mit Copyright-Hinweisen versehen werden müssen, kann man nicht pauschal beantworten, da die Stockfotoanbieter in ihren Lizenzbedingungen teils sehr verschiedene Vorgaben machen. Sicher geht man meiner Meinung nach aktuell nur, wenn man die Urheberkennzeichnung direkt in der Bilddatei vorgenommen wird, zur Not händisch über ein Programm zur Fotobearbeitung wie Photoshop. Dadurch ist sichergestellt, dass die Urheberkennzeichnung in jeder Darstellung erkennbar ist, also z.B. auch auf Mobiltelefonen.

Will man das Stockfoto in einem Sozialen Netzwerk sharen, muss außerdem sichergestellt werden, ob und ggf. wie die Nutzung zulässigerweise erfolgen darf. Einige Anbieter bieten spezielle Social Media-Versionen der Bilder an, z.B. Fotolia. Teilweise wird die Nutzung solcher Fotos in sozialen Netzwerken aber auch untersagt, da sich die Netzwerke vom User eine Unterlizenz in Gestalt eines einfachen Nutzungsrechts einräumen lassen, um das Bild überhaupt auf der Plattform darstellen zu dürfen. Man kommt also häufig nicht darum herum, sich mit den Lizenzbedingungen des Stockfotoanbieters zu beschäftigen.

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2 Comments

  1. Wieder sehr interessant, Danke!

    • Stephan Mayer says:

      Gebe dir vollkommend recht! In der Tat ist das Thema, mit dem man sich beschäftigen muss, wenn man über eine eigene Webseite (in Deutschland) Geld verdienen möchte.

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